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Fachbereich 3 - Bauen und Erhalten

Bauvorhaben, genehmigungsfreie


Kurzinformationen

Die Genehmigungsfreiheit gilt nur für selbstständige Einzelvorhaben. Vorhaben als Bestandteil eines Gesamtvorhabens sind mit diesem zusammen genehmigungspflichtig; eine Aufspaltung eines Vorhabens in mehrere genehmigungsfreie Vorhaben ist nicht möglich. Die Genehmigungsfreiheit bezieht sich nur auf das reine Verwaltungsverfahren; alle Anforderungen, die sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben sind dennoch einzuhalten.


  • Besondere Aufgaben bei der Stadtsanierung
  • Grundsatzangelegenheiten Bauen und Erhalten
  • Liegenschaftsservice
  • Hoch- und Tiefbau

Beschreibung

Überblick über die häufigsten genehmigungsfreien Vorhaben:

  • Gebäude mit nicht mehr als 75 m³ umbautem Raum
    • ohne Aufenthaltsraum, Toilette und Feuerstätte
      • nicht im Außenbereich
  • Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
    • nicht mehr als 150 m² Grundfläche und 5 m Höhe
    • ohne Feuerstätte, ohne Keller
    • Zweck: vorübergehenden Schutz von Tieren oder Unterbringung von Ernterzeugnissen oder land- und forstwirtschaftlichen Geräten
    • im Außenbereich
  • Garagen im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans
    • nicht mehr als 150 m² Grundfläche
    • nicht mehr als ein Geschoss
  • sonstige Garagen
    • nicht mehr als 50 m² Grundfläche
    • gehören zu einem Wohngebäude auf dem gleichen Grundstück
    • die an den Grundstücksgrenzen errichteten Außenwände dürfen insgesamt eine Länge von 15 m und entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten
  • Wochenendhäuser
    • nicht mehr als 50 m² Grundfläche und 4 m Höhe
    • in einem durch qualifizierten Bebauungsplan festgesetzten Wochenendhausgebiet oder auf bauaufsichtlich genehmigten Wochenendhausplätzen
  • Gartenlauben
    • einschließlich Freisitz / Terrasse nicht mehr als 24 m² Grundfläche
    • in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz oder bauaufsichtlich genehmigten Kleingartenanlagen
  • Wintergärten
    • nicht mehr als 20m² Grundfläche und 75m³ umbauten Raum
    • vor der Außenwand eines Gebäudes
  • Dachgeschossausbau
    • bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als 2 Wohnungen
    • die Konstruktion und die äußere Gestalt des Dachgeschosses werden nicht verändert
    • es entsteht keine zusätzliche Wohnung
    • die neuen Räume dienen als Wohnraum
  • Einfriedungen
    • im Innenbereich
      • Pfeiler und Mauern mit nicht mehr als 1,50 m Höhe
      • Sonstige Einfriedungen mit nicht mehr als 2 m Höhe
    • im Außenbereich
      • Offene Einfriedungen
      • ohne Fundamente oder Sockel
      • mit nicht mehr als 2 m Höhe und dienen einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
  • Werbeanlagen
    • an der Stätte der Leistung und mit nicht mehr als 2,5 m² Ansichtsfläche
  • Fenster und Türen
    • in den dafür bestimmten Öffnungen von Wohngebäuden
    • liegende Fenster in Dachflächen

Rechtsgrundlagen


Ansprechpartner

Frau Kerstin Stahl
Zimmer: 115 (1. OG)
Am Markt 8
Telefon (035322) 39170
Telefax (035322) 2271