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Schaustellung von Personen, beantragen


Kurzinformationen

Wer gewerbsmäßig in seinen Geschäftsräumen die Schaustellung von Personen veranstalten oder seine Geschäftsräume dafür zur Verfügung stellen will, benötigt gemäß § 33a Abs. 1 Gewerbeordnung dafür eine Erlaubnis. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.


Sachbereich Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten


Beschreibung

Erlaubnisinhaber kann dabei eine natürliche oder juristische Person sein. Die Erlaubnis ist personen- und raumgebunden. Sie kann für einzelne aber auch für regelmäßige Veranstaltungen erteilt werden. Die Erlaubnis muss so rechtzeitig vor der Veranstaltung beantragt werden, dass die für das Erlaubnisverfahren benötigten Unterlagen vom Antragsteller beschafft und eingereicht werden können.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

unabhängig von der Person/Art des Antragstellers immer:

bei natürlichen Personen für den Gewerbetreibenden und bei Personengesellschaften für alle Gesellschafter, die nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind:

bei juristischen Personen:

für alle gesetzliche Vertreter:


Fristen

rechtzeitig vor der ersten Veranstaltung


Gebühren


Ansprechpartner

Frau Gabi Ritter
Zimmer: 001 (Erdgeschoss)
Am Markt 8
Telefon (035322) 39137
Telefax (035322) 39239