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Der Fachbereich 3 informiert - Winterdienst - Welche Pflichten haben Sie als Eigentümer

Die Straßenreinigungssatzung der Stadt regelt die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte auf Gehwegen bzw. Seitenstreifen.

Gerade in der kalten Jahreszeit gilt für Haus- und Wohnungsbesitzer: Eigentum verpflichtet!!

Leider wird dieser Grundsatz, gerade bei unbefestigten Straßen, häufig ignoriert. Gemäß der Straßenreinigungssatzung der Stadt Doberlug-Kirchhain, ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, die Gehwege vor seinem Grundstück von Eis und Schnee zu reinigen. Die Reinigungspflicht umfasst Reinigung der Fahrbahnen, Gehwege und Radwege sowie die Reinigung vor Grundstücken verlaufende Ortsentwässerungsgräben und von Verpflichtete selbstangelegte bzw. mit dem Grundstück in Verbindung stehende Haus-

/Grundstücksentwässerungsgräben/-anlagen bis zur Ortsentwässerung.

Zur Fahrbahn gehören befestigte und unbefestigte Seitenstreifen, die Straßenrinnen in einer Breite von 0,50 m, Parkstreifen und Haltebuchten. In Straßen ohne Gehwege gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite längs des Grundstücks.

Die Gehwege sind von Montag- Samstag von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 09:00 Uhr – 20:00 Uhr für den Fußgängerverkehr zu beräumen. Gehwege mit einer geringen Breite sind ganz, die übrigen mindestens mit einer Breite von 1,50m freizuhalten. Ist kein Gehweg vorhanden, so ist ein 1,00 m breiter Streifen des Seitenraumes neben der Fahrbahn oder wenn Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußeren Rand der Fahrbahn freizuhalten.

Die Nichteinhaltung kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

Weiterhin kann es im Schadensfall zu Schadenersatzforderungen kommen, z.B. dann wenn ein Passant auf Grund von Glätte vor einem Grundstück stürzt und sich dabei verletzt. Zu beachten ist auch, dass Verkehrssicherungs- und Leiteinrichtungen, Kanalabdeckungen von Regen- und Abwasserkanälen, Brunnenköpfe von Flachspiegelbrunnen sowie Schieberkappen für Unterflurhydranten, Trinkwasser - und Gashausanschlüsse in Gehwegbereichen von dem betroffenen Anlieger ebenfalls beräumt werden müssen. Auch hier kann ein Grundstücksbesitzer oder Anlieger, weil genannte Einrichtung mit Schnee (Schneehaufen) bedeckt ist, bei einem möglichen Schadensfall auf Grund der Nichtnutzung der Einrichtung nach dem Verursacherprinzip Schadensersatz gegenüber einem Geschädigtem leisten (Bsp.: Brand eines Gebäudes/oder Gasgeruch im Gebäude - Einrichtung ist mit Schnee bedeckt, eingefroren, wird evtl. nicht gefunden und kann somit nicht genutzt werden).

Für den Straßenwinterdienst ist die Pflicht auf verkehrswichtige Stellen und Stellen begrenzt, bei denen der Verkehrsteilnehmer bei Wahrung der allgemeinen Sorgfaltspflicht eine drohende Gefahr nicht vorhersehen kann. Aus dieser Pflicht ist erkennbar, dass der Straßenwinterdienst eine freiwillige Leistung der Stadt Doberlug-Kirchhain ist, die den Haushalt jedes Jahr erheblich belastet.

Die Straßen der Stadt Doberlug-Kirchhain und der Ortsteile sind in den Kategorien 1 - 3 eingeteilt. Zuerst werden die Straßen der Kategorie 1 geräumt, anschließend folgt Kategorie 2 und abschließend Kategorie 3. Daraus folgt, dass nicht alle Straßen zum gleichen Zeitpunkt geräumt und gestreut werden. Das hat auch zur Folge, dass Straße der Kategorie 3 u.a. erst am Folgetag beräumt werden können. Die Einteilung der Straßen nach Kategorie ist im Fachbereich 3 einzusehen.

Als Dienstleister für den Straßenwinterdienst wurde die Firma Erd-Wolf aus Werenzhain verpflichtet.