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Was ist der Mikrozensus? - Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, Behlertstr. 3a, 14467 Potsdam

Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (AfS) erhebt neben vielen anderen gesetzlich angeordneten Statistiken den Mikrozensus im Land Brandenburg. Ein Prozent der Bevölkerung – das sind in Brandenburg ca. 12 000 Haushalte – erhalten einmal im Kalenderjahr und insgesamt in vier aufeinanderfolgenden Jahren Besuch von einer/m Erhebungsbeauftragten des AfS. Die sorgfältig geschulten Erhebungsbeauftragten können sich mit einem Interviewerausweis in Verbindung mit ihrem Personalausweis legitimieren. Sie übergeben den ausgewählten Haushalten ausführliches schriftliches Informationsmaterial zum Mikrozensus und seiner gesetzlichen Grundlage und machen gleichzeitig Terminvorschläge für einen Hausbesuch. Im Mikrozensusgesetz sind u.a. die Auskunftspflicht und die Erhebungsmerkmale geregelt. Nach den Erfahrungen des AfS erkundigen sich trotzdem viele betroffene Haushalte bei der Polizei oder öffentlichen Verwaltungen nach der Rechtmäßigkeit der Erhebung.

Die Fragen, die jedes Jahr im Mikrozensus gestellt werden, beziehen sich auf viele unterschiedliche Themenbereiche:

· Angaben zur Person (zum Beispiel Geschlecht, Geburtsjahr, Familienstand, Staatsangehörigkeit)

· Erwerbstätigkeit, Beruf, Arbeitsuche

· Schule, Studium

· Aus- und Weiterbildung

· Lebensunterhalt, Einkommen

· Altersvorsorge

Zusätzlich zu diesem jährlich identischen Fragebogen gibt es pro Jahr wechselnde Zusatzbefragungen. Dazu gehören Fragen zu folgenden Themenbereichen:

· Wohnsituation

· Kranken-, Renten- und Lebensversicherung

· Pendlerverhalten

· Gesundheit

Ein Musterfragenbogen ist unter www.statistik-berlin-brandenburg.de/datenerheb/dateien/MZ.pdf hinterlegt.

Die Haushalte haben die Wahl, die Angaben zum Mikrozensus bei einem Hausbesuch der oder des Erhebungsbeauftragten, telefonisch mit dem AfS oder schriftlich in einem Fragebogen zu machen. Bei Verweigerung der Auskunft erfolgt der Versand eines Heranziehungsbescheides, zudem wird ein

Zwangsgeldverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz Brandenburg eröffnet. Die Zahlung des Zwangsgeldes befreit jedoch nicht von der gesetzlichen Auskunftspflicht. Die Höhe des ersten Zwangsgeldes beträgt derzeit 300 EUR.

Die Angaben aus der Befragung werden grundsätzlich geheim gehalten. Sie dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Damit ist ausgeschlossen, dass Einzelangaben der Befragten und daraus gewonnene Erkenntnisse zu Maßnahmen gegen die/den Befragte/n verwendet werden. Nach Abschluss der Vollständigkeitsprüfung werden die Namen und Anschriften von den Erhebungsmerkmalen getrennt gespeichert. Sie dürfen nur zur organisatorischen Durchführung der Erhebung genutzt werden.

Weitere Informationen finden Sie im Internetauftritt des AfS oder Sie wenden sich direkt an den Informationsservice des AfS unter 0331 8173-1777.