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Erweiterung der Kita-Notbetreuung

Erweiterung der Notfallbetreuung

 

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz - MSGIV weitet die Beschäftigtenbereiche, in denen eine Notfallbetreuung ermöglicht wird, aus. Demnach soll die Regelung jetzt auch für beschäftigte Elternteile in den Bereichen Medien, Veterinärmedizin, zur Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs, der Reinigungsfirmen (sofern sie in der kritischen Infrastruktur tätig sind) gelten. Ferner wurde die Notbetreuung um die Ein-Elternregelung ergänzt. Für den Gesundheitsbereich, im gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereich, der stationären und teilstationären Erziehungshilfen sowie in Internaten, der Hilfen zu Erziehung, der Eingliederungshilfe, der Versorgung psychischer Erkrankter sowie für die Notfallbetreuung von Kindern im Grundschulalter ist es nunmehr ausreichend, wenn ein Elternteil in einem der vorgenannten Berufe arbeitet und keine andere Betreuungsmöglichkeit der Kinder besteht. Außerdem soll eine Notbetreuung immer dann stattfinden, wenn das Kindeswohl dies erfordert (unabhängig von der Beschäftigung der Eltern und anderer Betreuungsmöglichkeiten).