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Wahlbekanntmachung

für die Wahl zum 6. Landtag Brandenburg

am 14. September 2014

 

Am Sonntag, dem 14. September 2014 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr findet die

Wahl zum 6. Landtag Brandenburg

statt.

Die Stadt Doberlug-Kirchhain ist in folgende 19 Wahlbezirke eingeteilt:

   Wahlbezirk/-lokal

Anschrift

 

1 Evangelisches Gymnasium

   nicht barrierefrei

Straße der Jugend 11

 

2 Rathaus

   nicht barrierefrei

Am Markt 8

 

3 Technische Ausstellung

   barrierefrei

Gerberstraße 42

 

4 Stadthalle

   barrierefrei

Waldhufenstraße 97

 

5 Kita „Krümelkiste“

   barrierefrei

Bahnhofstraße 4 - 5

 

6 Berg-Grundschule

   barrierefrei

Finsterwalder Straße 7

 

7 Stadthaus Doberlug

   nicht barrierefrei

Poststraße 6

 

8 Evangelische Oberschule Doberlug

   nicht barrierefrei

Karl-Marx-Straße 32

 9  OT Arenzhain, Gemeindezentrum

     barrierefrei

Arenzhainer Dorfstraße 25

10 OT Buchhain, Sportvereinsraum

     barrierefrei

Buchhainer Mittelstraße 10

11 OT Dübrichen, Gemeindezentrum

     nicht barrierefrei

Mühlenweg 3

12 OT Frankena, Gaststätte Erbhof

     nicht barrierefrei

Frankenaer Dorfstraße 32

13 OT Hennersdorf, Dorfgemeinschaftsraum

     nicht barrierefrei

Dorfplatz 19

14 OT Lichtena, Alte Schule

     nicht barrierefrei

Lichtena Nr. 32

15 OT Lugau, Feuerwehr- und

     Gemeindezentrum

     nicht barrierefrei

An der Wassermühle 10

16 OT Nexdorf, Gemeindezentrum

     nicht barrierefrei

Nexdorfer Dorfstraße 18

17 OT Prießen, Gemeindezentrum

     barrierefrei

Prießener Straße 10 a

18 OT Trebbus, Feuerwehrgerätehaus

     nicht barrierefrei

Trebbus Nr. 3 a

19 OT Werenzhain, Gemeindezentrum

     barrierefrei

Werenzhainer Hauptstraße 23

Auf den Wahlbenachrichtigungskarten, die die Wahlberechtigten bis zum 17. August 2014 erhalten werden, sind der Wahlkreis und der Wahlbezirk angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ein gültiges Personaldokument mit Lichtbild mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/Jeder Wähler erhält am Wahltag im betreffenden Wahllokal einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern

  1. für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Berufes oder der Tätigkeit und der Anschrift der Bewerberin/des Bewerbers sowie des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, oder der Bezeichnung "Einzelbewerberin" oder "Einzelbewerber" für Bewerber, die nicht für eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung auftreten, und rechts von dem Namen jeder Bewerberin/jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Kreiswahlvorschlägen von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen,
  2. für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie die Vor- und Familiennamen der ersten fünf Bewerber und links von dem Namen der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Landeslisten von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen.

Die Wählerin/Der Wähler gibt

die Erststimme in der Weise ab,

dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie gelten soll,

und

die Zweitstimme in der Weise ab,

dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
 

Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von umstehenden Personen nicht erkannt werden kann.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes).

Wähler, die einen Wahlschein besitzen, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)   durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises

oder

b)   durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Doberlug-Kirchhain, den 13. August 2014

Bodo Broszinski

Bürgermeister der Stadt Doberlug-Kirchhain