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Bekanntmachung

 

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum 6. Landtag Brandenburg
am 14. September 2014

 

  1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Wahlbezirke der Stadt Doberlug-Kirchhain einschließlich der Ortsteile wird in der Zeit vom 18. August 2014 bis 22. August 2014 während der allgemeinen Öffnungszeiten

 

Montag, Donnerstag    von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Dienstag                       von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Mittwoch                       geschlossen

Freitag                         von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

 

im Einwohnermeldeamt der Stadt (Zimmer 001), Am Markt 8, 03253 Doberlug-Kirchhain für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechend den Vorschriften der Landesmeldegesetze (§ 32 b Abs. 1 des Brandenburgischen Meldegesetz) eingetragen ist.

 

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

  1. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum 15. Tag vor der Wahl, spätestens am 30. August 2014 von 09.00 bis 11.00 Uhr, im Einwohnermeldeamt (Zimmer 001), Am Markt 8, 03253 Doberlug-Kirchhain, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder während der o.g. Öffnungszeiten durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

  1. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 28. Tag vor der Wahl, spätestens bis 17. August 2014, eine Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt ist. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte Personen, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 

 

4.    Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

 

Es werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag (Anlage 1 a bzw. 1 b) eingetragen

 

  1. wahlberechtigte Personen mit Nebenwohnung, deren Hauptwohnung außerhalb des     Wahlgebietes der Stadt Doberlug-Kirchhain liegt und die am Ort der Nebenwohnung ihren     ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haben,

 

  1. wahlberechtigte Personen, die ohne eine eigene Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet     sonst gewöhnlich aufhalten

 

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist von der wahlberechtigten Person schriftlich oder zur Erklärung zur Niederschrift spätestens bis zum 15. Tag vor der Wahl, spätestens bis zum 30. August 2014 von 09.00 bis 11.00 Uhr, bei der Stadt Doberlug-Kirchhain, Einwohnermeldeamt (Zimmer 001), Am Markt 8, 03253 Doberlug-Kirchhain zu stellen. Der Antrag muss Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und sofern vorhanden die genaue Anschrift der wahlberechtigten Person enthalten. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss im Original eingehen und persönlich, handschriftlich vom Antragsteller unterzeichnet sein. Eine Übermittlung des Antrags per E-Mail oder per FAX ist nicht zulässig. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

 

 

5.    Erteilung von Wahlscheinen

 

5.1  Einen Wahlschein erhält auf Antrag

 

  1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

 

  1.  ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

 

  1. wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis oder die Einspruchsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt  hat,

 

  1. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis oder der Einspruchsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses entstanden ist oder

 

  1.  wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die                   Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses                 erfahren hat.

 

Wahlscheine können von den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten zu den o.g. Öffnungszeiten bis zum 12. September 2014, 18:00 Uhr schriftlich, elektronisch oder mündlich bei der Stadt Doberlug-Kirchhain, Einwohnermeldeamt (Zimmer 001), Am Markt 8, 03253 Doberlug-Kirchhain beantragt werden.

 

In den Fällen nach 6.1.2 und bei nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokals nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 14. September 2014, 15.00 Uhr, gestellt werden.

 

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 13. September 2014, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

Verlorene Wahlscheine und Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein oder Stimmzettel nicht zugegangen ist, kann ihr ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

 

6.    Wer einen Wahlschein besitzt, kann an der Wahl im Wahlkreis 37 Elbe-Elster II

 

        durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal dieses Wahlkreises

        oder

        durch Briefwahl teilnehmen.

 

7.   Briefwahl

 

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand in einem Wahllokal wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich die Briefwahlunterlagen, bestehend aus:

 

  • einem amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises,
  •  einem amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
  •  einem amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • einem Merkblatt für die Briefwahl.

 

Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Die bevollmächtige Person darf nicht mehr als 4 Wahlberechtigte vertreten; dies hat sie der Wahlbehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

 

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und Wahlschein so rechtzeitig an die dort angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag, 14. September 2014, 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Doberlug-Kirchhain, den 13. August 2014

 

Bodo Broszinski

      Bürgermeister der Stadt Doberlug-Kirchhain