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Fachbereich 3 - Bauen und Erhalten

Bauanzeige

Weitergeleitet vom Synonym Bauantr%C3%A4ge

Kurzinformationen

Der Objektplaner erklärt, dass er die Zulässigkeit des Vorhabens nach den planungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften eingehend geprüft hat und die Verantwortung für diese Prüfung selbst trägt. Die Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für das Bauanzeigeverfahrens vorliegen und die Bauvorlagen und Nachweise vollständig und richtig sind. Im Unterschied zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erhält der Bauherr keine Baugenehmigung.


  • Besondere Aufgaben bei der Stadtsanierung
  • Grundsatzangelegenheiten Bauen und Erhalten
  • Liegenschaftsservice
  • Hoch- und Tiefbau

Beschreibung

Bauvorlagen sind gemäß § 12 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung erforderlich.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • Bauanzeige
  • Bauvorlagen

Fristen

1 Monat


Ansprechpartner

Frau Kerstin Stahl
Zimmer: 115 (1. OG)
Am Markt 8
Telefon (035322) 39170
Telefax (035322) 2271