Fachbereich 3 - Bauen und Erhalten

Baugenehmigung, Werbeanlagen


Kurzinformationen

Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Plakatanschläge oder für Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
Werbeanlagen dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden.



Beschreibung

Die Bauvorlagen müssen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein; sie müssen einen 2,5 cm breiten Heftrand und die Größe DIN A-4 haben oder nach DIN 824 auf diese Größe gefaltet sein. Die farbige Anfertigung der Bauvorlagen ist zulässig, soweit dieses der Übersichtlichkeit der Eintragungen dient.

Alle Unterlagen sind in 3-facher Ausfertigung (drei getrennt geheftete Sätze) einzureichen. Der Antrag und alle Bauvorlagen sind vom Bauherrn und vom Objektplaner zu unterschreiben (§ 62 Abs. 4 BbgBO).

Entsprechend § 63 Abs. 1 BbgBO prüft die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von 2 Wochen nach Eingang die Vollständigkeit der Bauvorlagen und bestätigt den Eingang schriftlich bzw. fordert mit der Eingangsbestätigung die fehlenden Unterlagen an.

Wenn die Unterlagen vollständig vorliegen, erfolgt die Einholung der Stellungnahmen. Gemäß § 63 Abs. 4 BbgBO geben die Ämter/Bereiche ihre Stellungnahme innerhalb von 1 Monat nach Zugang ab.

Die untere Bauaufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang aller Stellungnahmen (§ 63 Abs. 7 BbgBO).


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

§ 14 BbgBauVorlV

Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind folgende Bauvorlagen beizufügen:

  1. Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 1 000,
  2. Amtlicher Lageplan ( § 2),
  3. objektbezogener Lageplan (§ 3),
  4. Bauzeichnungen (§ 6),
  5. Baubeschreibung (§ 7),
  6. fotografische Darstellung der Umgebung,
  7. sonstige für die Beurteilung erforderliche Bauvorlagen und Nachweise.

Die Bauzeichnungen müssen insbesondere enthalten:

  1. Ausführung der geplanten Werbeanlagen,
  2. farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der geplanten Werbeanlage,
  3. Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder errichtet oder an der sie angebracht werden so

Fristen

4 Wochen


Gebühren

Tarifstelle 1.3.1 - Werbeanlagen an der Stätte der Leistung

Tarifstelle 1.3.2 - Sonstige Werbeanlagen (Fremdwerbung)

Weitere Gebühren können sein:

Zu beachten ist, dass weitere Gebühren durch andere Bereiche/Behörden anfallen können, z. B.:

Schlussabnahme ( § 76 Abs. 1 BbgBO)

Gebühren bei Zurücknahme bzw. Ablehnung des Antrages

Gemäß § 15 (2) Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebG) ermäßigt sich die Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.



Ansprechpartner

Frau Kerstin Stahl
Zimmer: 115 (1. OG)
Am Markt 8
Telefon (035322) 39170
Telefax (035322) 2271