Fachbereich 3 - Bauen und Erhalten

Abbruchgenehmigung


Kurzinformationen

Der Abbruch einer baulichen Anlage ist nicht mehr genehmigungspflichtig, in bestimmten Fällen besteht jedoch eine Anzeigepflicht. Eine Anzeigepflicht besteht nicht,

 

 

 


Beschreibung

Die vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen - Abbruch - ist genehmigungsfrei, aber anzeigepflichtig.
Die teilweise Beseitigung von baulichen Anlagen stellt keinen Abbruch dar, sondern eine bauliche Änderung. In diesem Fall muss ein Änderungsantrag bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.
Der Abbruch von Baudenkmälern und baulichen Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe errichtet wurden, ist immer anzeigepflichtig. Bauvorlagen sind gemäß § 19 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung erforderlich.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen


Ansprechpartner

Frau Kristin Preuß
Zimmer 117 (1. OG)
Am Markt 8
Telefon (035322) 39115
Telefax (035322) 2271

Frau Kerstin Stahl
Zimmer: 115 (1. OG)
Am Markt 8
Telefon (035322) 39170
Telefax (035322) 2271