Sachbereich Stadtplanung / Stadtsanierung

Wohnberechtigungsbescheinigung


Kurzinformationen

Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist der Besitz eines Wohnberechtigungsscheins (WBS) unerlässlich. Die zuständigen Stellen sind die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte.

 

 

 


Beschreibung

Einkommensgrenzen für Sozialwohnungen nach § 22 Abs. 2 WoFG:

 

gehören zum Haushalt Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1-5 Einkommenssteuergesetz, erhöht sich die Einkommensgrenze

 

Es kann nur ein Antrag auf einen WBS für den angestrebten Hauptwohnsitz gestellt werden.
Der WBS gilt 1 Jahr für das gesamte Land Brandenburg. Er ist nur im Land Brandenburg gültig.
Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen. Es müssen alle mitziehenden Personen angegeben werden.

 


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen


Gebühren

Die Gebühr für die Ausstellung eines WBS beträgt 15,00 €. Im Einzelfall kann auf Antrag Gebührenermäßigung sowie Gebührenbefreiung gewährt werden.


Ansprechpartner

Frau Steinke
Zimmer 111 (1.OG)
Am Markt 8
Telefon (035322) 39173
Telefax (035322) 2271