- Sachbereich Ordnung und Sicherheit

Spielhallen, beantragen


Kurzinformationen

Der gewerbsmäßige Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens bedarf nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Es gelten die gleichen Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit wie für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.

Für jede räumlich unabhängige Spielhalle ist eine gesonderte Spielhallenerlaubnis einzuholen. In einer Spielhalle darf je 15 qm nur ein Gewinnspielgerät (Geld- oder Warenspielgerät) aufgestellt werden. Die Gesamtzahl dieser Geräte darf 10 nicht übersteigen. Daneben dürfen höchstens bis zu drei andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstaltet werden. Die Zahl der Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit (Flipper, Videospiele, Tischfußball usw.) ist nicht begrenzt.


Beschreibung

Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume müssen nach Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen genügen.

Spielhallen zählen zu den Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO). In reinen Wohngebieten und in allgemeinen Wohngebieten sind sie unzulässig. Größere Spielhallen (über 100 qm) sind nur in Kerngebieten und ausnahmsweise in Gewerbegebieten zulässig. Kleinere Spielhallen sind in Mischgebieten zulässig, wo diese durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind und ausnahmsweise in besonderen Wohngebieten und in Dorfgebieten.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen (Immissionen) im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt.


Rechtsgrundlagen

[test]


Notwendige Unterlagen

unabhängig von der Person/Art des Antragstellers immer:

bei natürlichen Personen:

zusätzlich in deren Bezirk er gewerblich tätig war

bei juristischen Personen (AG, GmbH, e. V.):

für alle gesetzliche Vertreter:


Gebühren

255,50 EUR bis 2.046,00 EUR (je nach Anzahl der Geldspielgeräte)


Ansprechpartner

Frau Gabi Ritter
Zimmer: 001 (Erdgeschoss)
Am Markt 8
Telefon (035322) 39137
Telefax (035322) 39239


Formulare

Anmerkung: Je nach Software auf Ihrem Computer kann es zu Problemen bei der Anzeige, beim Ausfüllen bzw. beim Ausdrucken von PDF-Dokumenten kommen. In diesem Fall speichern Sie bitte die Datei direkt auf Ihrem Computer ab (z.B. auf dem Desktop) und öffnen diese anschließend mit der aktuellen Version von Adobe Acrobat Reader (kostenfreie Software zur Anzeige von PDF-Dokumenten) oder eines der hier gelisteten Programme (Liste unvollständig).