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Schul- und Kitaschließungen ab dem 03.05.2021

Pressemitteilung des Landkreises Elbe-Elster:

 

Inzidenz im Landkreis überschreitet Marke von 165

Alle Schulen und Kitas müssen ab 3. Mai schließen/ Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ sowie Notbetreuung/ 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner aktuell bei 185,6

 

Die Zahl der mit dem Corona-Virus infizierten Menschen im Landkreis Elbe-Elster ist wieder deutlich angestiegen. Am 28. April hat der Landkreis den Inzidenzwert von 165 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb der vergangenen sieben Tage überschritten. Der Wert liegt aktuell bei 185,6.

Das Infektionsschutzgesetz des Bundes und die aktuelle SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg sehen für diesen Fall neben der öffentlichen Bekanntgabe auch verschärfende Maßnahmen vor. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl von Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 165, so gelten dort ab dem übernächsten Tag schärfere Schutzmaßnahmen. Danach müssen alle Schulen (kein Präsenzunterricht mehr) und Kitas schließen. Ausnahmen gelten für Abschlussklassen und Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ sowie für die Notbetreuung.

„Nach den vorläufigen Fallzahlen vom heutigen Tagesverlauf ist bereits absehbar, dass die 7-Tage-Inzidenz weiter steigt und damit an drei aufeinander folgenden Tagen über 165 liegen wird. Für diesen Fall sieht das neue Infektionsschutzgesetz eine für alle Länder einheitliche Bundes-Notbremse vor. Die damit verbundenen Kita- und Schulschließungen gelten somit ab 3. Mai“, sagt Landrat Christian Heinrich-Jaschinski. 

Der Landkreis habe dann die Pflicht, diese Überschreitung öffentlich bekannt zu machen. Mit Überschreitung des Inzidenzwertes gelten dann automatisch ab dem übernächsten Tag die genannten Einschränkungen.

Kinder, die Kindertageseinrichtungen besuchen oder in der Kindertagespflege betreut werden sowie Kinder der Schuljahrgangsstufen 1 bis 6, haben im Rahmen der Regelungen der aktuellen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg einen Anspruch auf eine Notbetreuung, insbesondere, wenn mindestens ein Personensorgeberechtigter in so genannten kritischen Infrastrukturbereichen beschäftigt ist. Die Städte und Ämter im Landkreis prüfen den Anspruch auf Notbetreuung und entscheiden darüber.

Die Antragstellung durch die Personensorgeberechtigten erfolgt bei der jeweiligen kreisangehörigen Kommune, in deren regionalen Grenzen sich der Wohnort der Personensorgeberechtigten befindet.