Bauvorbescheide
Kurzinformationen
Der Vorbescheid gibt dem Bauherrn in den entscheidenden Fragen frühzeitig Planungs- und Investitionssicherheit und lässt für den eigentlichen Bauantrag noch ausreichend Spielraum für eine individuelle Ausgestaltung. Ein Vorbescheid empfiehlt sich somit in allen Fällen, in denen mit einem nur eingeschränkten Planungs- und Kostenaufwand baurechtliche Grundsatzfragen verbindlich geklärt werden sollen. Die durch den Vorbescheid vorweg genommene Klärung von Teilaspekten muss dann beim späteren Genehmigungsverfahren nicht noch einmal vorgenommen werden. So kann der Bauantrag später bereits in der grundsätzlich zulässigen Form gestellt und von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde entsprechend zügig bearbeitet werden.
- Besondere Aufgaben bei der Stadtsanierung
- Grundsatzangelegenheiten Bauen und Erhalten
- Liegenschaftsservice
- Hoch- und Tiefbau
Beschreibung
Bauvorlagen sind gemäß § 13 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung erforderlich. Die Bauvorlagen für einen Vorbescheid müssen nicht von einem vorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt werden, sollten aber die Anforderungen der Bauvorlagenverordnung in wichtigen Punkten, wie z. B. Anzahl der Ausfertigungen, Lichtbeständigkeit, Größe, Maßstabtreue, erfüllen.
Rechtsgrundlagen
- Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten durch Nachweise nach der Brandenburgischen Bauordnung (Brandenburgische Wasserbauprüfverordnung- BbgWBauPV)
- Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung- BbgBauGebO)
- Verordnung über Vorlagen und Nachweise in bauaufsichtlichen Verfahren im Land Brandenburg (Brandenburgische Bauvorlagenverordnung- BbgBauVorlV)
- Verwaltungsvorschrift zur Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung Bauvorlagenverordnung (VVBbgBauVorlV)
- (Satzungen der Gemeinde)
Notwendige Unterlagen
- Bauanfrage
- Bauvorlagen
Fristen
Die Gültigkeit eines Vorbescheides beträgt 6 bzw. 3 (Denkmalschutz/Naturschutz) Jahre.
Ansprechpartner
Fachbereich 3 - Bauen und Erhalten
Frau Kerstin Stahl
Zimmer: 115 (1. OG)
Am Markt 8 (035322) 39170
(035322) 2271