Fachbereich 3 - Bauen und Erhalten
Bauvorhaben, genehmigungsfreie
Kurzinformationen
Die Genehmigungsfreiheit gilt nur für selbstständige Einzelvorhaben. Vorhaben als Bestandteil eines Gesamtvorhabens sind mit diesem zusammen genehmigungspflichtig; eine Aufspaltung eines Vorhabens in mehrere genehmigungsfreie Vorhaben ist nicht möglich. Die Genehmigungsfreiheit bezieht sich nur auf das reine Verwaltungsverfahren; alle Anforderungen, die sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben sind dennoch einzuhalten.
- Besondere Aufgaben bei der Stadtsanierung
- Grundsatzangelegenheiten Bauen und Erhalten
- Liegenschaftsservice
- Hoch- und Tiefbau
Beschreibung
Überblick über die häufigsten genehmigungsfreien Vorhaben:
- Gebäude mit nicht mehr als 75 m³ umbautem Raum
- ohne Aufenthaltsraum, Toilette und Feuerstätte
- nicht im Außenbereich
- ohne Aufenthaltsraum, Toilette und Feuerstätte
- Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- nicht mehr als 150 m² Grundfläche und 5 m Höhe
- ohne Feuerstätte, ohne Keller
- Zweck: vorübergehenden Schutz von Tieren oder Unterbringung von Ernterzeugnissen oder land- und forstwirtschaftlichen Geräten
- im Außenbereich
- Garagen im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans
- nicht mehr als 150 m² Grundfläche
- nicht mehr als ein Geschoss
- sonstige Garagen
- nicht mehr als 50 m² Grundfläche
- gehören zu einem Wohngebäude auf dem gleichen Grundstück
- die an den Grundstücksgrenzen errichteten Außenwände dürfen insgesamt eine Länge von 15 m und entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten
- Wochenendhäuser
- nicht mehr als 50 m² Grundfläche und 4 m Höhe
- in einem durch qualifizierten Bebauungsplan festgesetzten Wochenendhausgebiet oder auf bauaufsichtlich genehmigten Wochenendhausplätzen
- Gartenlauben
- einschließlich Freisitz / Terrasse nicht mehr als 24 m² Grundfläche
- in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz oder bauaufsichtlich genehmigten Kleingartenanlagen
- Wintergärten
- nicht mehr als 20m² Grundfläche und 75m³ umbauten Raum
- vor der Außenwand eines Gebäudes
- Dachgeschossausbau
- bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als 2 Wohnungen
- die Konstruktion und die äußere Gestalt des Dachgeschosses werden nicht verändert
- es entsteht keine zusätzliche Wohnung
- die neuen Räume dienen als Wohnraum
- Einfriedungen
- im Innenbereich
- Pfeiler und Mauern mit nicht mehr als 1,50 m Höhe
- Sonstige Einfriedungen mit nicht mehr als 2 m Höhe
- im Außenbereich
- Offene Einfriedungen
- ohne Fundamente oder Sockel
- mit nicht mehr als 2 m Höhe und dienen einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
- im Innenbereich
- Werbeanlagen
- an der Stätte der Leistung und mit nicht mehr als 2,5 m² Ansichtsfläche
- Fenster und Türen
- in den dafür bestimmten Öffnungen von Wohngebäuden
- liegende Fenster in Dachflächen
Rechtsgrundlagen
- Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten durch Nachweise nach der Brandenburgischen Bauordnung (Brandenburgische Wasserbauprüfverordnung- BbgWBauPV)
- Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung- BbgBauGebO)
- (Satzungen der Gemeinde)
Ansprechpartner
Frau Kerstin Stahl
Zimmer: 115 (1. OG)
Am Markt 8
(035322) 39170
(035322) 2271