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Fachbereich 2 - Finanzservice

Hundesteuer


Kurzinformationen

Die Hundesteuer wird auf der Grundlage der Hundesteuersatzung der jeweiligen Gemeinde erhoben. Mit ihr werden neben der Finanzierung der Ausgaben, die eine Kommune zu tätigen hat, vor allem ordnungspolitische Ziele verfolgt, um die Zahl der gehaltenen Hunde zu begrenzen. Steuerpflichtig ist der Hundehalter, also jeder, der einen Hund in seinem Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. Dabei ist es zweitrangig, wer tatsächlicher Eigentümer des Hundes ist. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Zu entrichten ist die Steuer an diejenige Stadt, in der der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz angemeldet hat.


  • Gewerbesteuern
  • Grundsteuern
  • Hundesteuern
  • Vergnügungssteuern

Beschreibung

Die Steuerpflicht beginnt in der Regel mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen wurde. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt, zugelaufene Hunde mit Ablauf von einem Monat nach dem Zulauf als angeschafft. Bei Wohnortwechsel beginnt die Steuerpflicht bei Zuzug mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats und endet bei Wegzug mit Ablauf des Monats, in dem der Halter wegzieht. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Auf Antrag kann für bestimmte Hunde eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt werden. Dies allerdings nur, wenn der Hund für den angegebenen "Verwendungszweck" (z.B. als Blindenhund, Rettungshund usw.) geeignet ist. Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich an das Steueramt zu stellen. Ein erfolgreicher Antrag ist ein Jahr gültig. Danach muss er erneut gestellt werden.

Die meisten Bundesländer führen eine so genannte Rasseliste, in der bestimmte, als gefährlich eingestufte Hunderassen aufgeführt sind. Für diese wird meist eine erhöhte Hundesteuer erhoben. Des Weiteren muss beim Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde eine Erlaubnis zur Haltung eines betroffenen Hundes beantragt werden.


Rechtsgrundlagen

  • (Hundesteuersatzung der Gemeinde)


Ansprechpartner

Frau Katja Albrecht
Zimmer 203 (2. OG)
Am Markt 8
Telefon (035322) 39151
Telefax (035322) 2271

Frau Heike Lindner
Zimmer 109 (1. OG)
Am Markt 8
Telefon (035322) 39157
Telefax (035322) 2271