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- Bürgerservicebüro

Reisepass, beantragen


Kurzinformationen

Deutsche Staatsangehörige, die über eine Grenze der Bundesrepublik aus- oder einreisen sind verpflichtet, einen gültigen Reisepass oder vorläufigen Reisepass mitzuführen. Für Grenzüberschreitungen innerhalb des Bereiches der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft wird der Personalausweis oder vorläufige Personalausweis als Reisedokument anerkannt, wenn der Aufenthalt nicht länger als drei Monate dauert. Jeder Zielstaat bestimmt, welche Reisedokumente durch ihn anerkannt werden. Der Bürger ist verpflichtet, sich darüber bei den Reiseunternehmen oder diplomatischen Vertretungen ausreichend zu informieren.

 

 

Sachbereich Pass-und Meldewesen (Einwohnermeldeamt)

 

 

  • allgemeine Verwaltungsaufgaben des Einwohnermeldeamtes

  • An-, Ab- und Ummeldungen des Wohnortes

  • Ausstellen von Bescheinigungen

  • Ausweis- und Passangelegenheiten

  • Führerscheinangelegenheiten

  • Führungszeunisse


Beschreibung

  • Reisepass

  • vorläufiger Reisepass

  • Express-Reisepass

In der Regel darf jeder nur einen Reisepass bzw. vorläufigen Reisepass besitzen. In begründeten Ausnahmefällen kann man weitere Pässe besitzen, wovon jeder weitere jedoch nur 6 Jahre gültig ist. Der Pass bleibt Eigentum der BRD. Ein Pass kann in begründeten Fällen versagt werden.

Die Eintragung eines Kindes in den Reisepass der Eltern ist seit dem 01.November 2007 nicht mehr zulässig.

Die Verlängerung eines Reisepasses ist nicht möglich! Es kann nur ein neues Dokument ausgestellt werden.

Voraussetzungen
  • Bei der Antragstellung dürfen keine Passversagungsgründe vorliegen.

  • Der Passinhaber ist verpflichtet, den Verlust und das Wiederauffinden eines in Verlust geratenen Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses der Passbehörde, in deren Zuständigkeit er meldebehördlich registriert ist, unverzüglich anzuzeigen.

  • Wenn der neue Pass gegen Unterschrift abgeholt wird, ist ein im Besitz befindlicher alter Pass abzugeben. Sie können Ihren alten Pass unter Umständen auch behalten, dazu ist er aber vorzulegen und ungültig zu machen.

  • Ein vorläufiger Reisepass kann nur im Ausnahmefall ausgestellt werden, wenn die Zeit für die Ausstellung eines Express-Passes nicht mehr ausreicht. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen.

Besonderheiten
  • Mit einem Reisepass oder einem vorläufigen Reisepass kann man sich legitimieren, ggf. unter Beibringung einer aktuellen Aufenthaltsbescheinigung.

  • Wird ein Reisepass bis zum vollendeten 24. Lebensjahr beantragt, ist er für sechs Jahre gültig.

  • Bei der Antragstellung nach dem 24. Lebensjahr beträgt die Gültigkeit zehn Jahre.

  • Ein vorläufiger Reisepass gilt ein Jahr.

  • Für die Beantragung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses für Kinder und Jugendliche vor dem vollendetem 18. Lebensjahr erfolgt diese in Anwesenheit eines oder beider Elternteile bzw. Sorgeberechtigter sowie des Kindes, für das der Pass ausgestellt werden soll. Gegebenenfalls muss die schriftliche Zustimmung des nicht anwesenden Elternteils bzw. Sorgebrechtigten vorgelegt werden.

  • Seit 01.November 2007 wird das neue Antragsverfahren des ePasses der zweiten Generation, mit der Abnahme von Fingerabdrücken, eingeführt. Die Rechtsgrundlage ist die Änderung des Passgesetzes vom 20.Juli 2007 (BGBl. Teil I Nr. 35 S.1566). Dazu werden bei jedem Reisepass-Antrag ab jetzt zusätzlich zwei Fingerabdrücke des Antragstellers gescannt, auf hinreichende Qualität geprüft und an die Bundesdruckerei übermittelt. Auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) des Reisepasses werden u.a. das Lichtbild, die Fingerabdrücke und die Bezeichnung der erfassten Finger gespeichert. Die Fingerabdrücke werden in Form des flachen Abdrucks, in der Regel des linken und des rechten Zeigefingers des Passbewerbers, auf dem Chip gespeichert.

  • Reisepässe für Kinder werden bis zum sechsten Lebensjahr ohne Fingerabdrücke ausgestellt.

  • Für Vielreisende gibt es seit dem 01. Juni 2003 einen Reisepass, der 48 Seiten umfasst. Darin ist mehr Platz für amtliche Vermerke enthalten. Wenn ein solcher Reisepass beantragt wird, wird jedoch eine um 22 Euro höhere Gebühr fällig.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • ein aktuelles Lichtbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung lt. Fotomustertafel der Bundesdruckerei (www.bundesdruckerei.de)

  • Personalausweis, bisheriger Pass oder Kinderausweis/-pass

  • eventuell die Geburtsurkunde

  • Der Antrag muss persönlich unterschrieben werden.


Fristen

Die Anträge werden zur Herstellung der Dokumente an die Bundesdruckerei weitergeleitet, die Bearbeitungszeit beträgt ca. 3 - 4 Wochen. Vor Urlaubs- und Ferienzeiten ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen. Ist die Aushändigung eines Reisepasses nicht rechtzeitig zum erstmaligen Gebrauch möglich, ist der Reisepass im Expressverfahren zu beantragen (Herstellungsdauer durch die Bundesdruckerei: höchstens 72 Stunden).

 

Gültigkeit:

  • Reisepass bis zum vollendeten 24. Lebensjahr: 6 Jahre

  • Reisepass ab 24. Lebensjahr: 10 Jahre

  • vorläufiger Reisepass: 1 Jahr


Gebühren

  • Personen unter 24 Jahren, Standard 37,50 EUR

  • Personen unter 24 Jahren, EXPRESS innerhalb von 3 Werktagen 69,50 EUR

  • Personen unter 24 Jahren, 48 Seiten (Vielreisende) 59,50 EUR

  • Personen unter 24 Jahren, EXPRESS (3 Werktage), 48 Seiten (Vielreisende) 91,50 EUR

  • Personen über 24 Jahren, Standard 70,00 EUR

  • Personen über 24 Jahren, EXPRESS (3 Werktage) 102,00 EUR

  • Personen über 24 Jahren mit 48 Seiten (Vielreisende) 92,00 EUR

  • Personen über 24 Jahren, EXPRESS (3 Werktage), 48 Seiten (Vielreisende) 124,00 EUR

  • Vorläufiger Reisepass 26,00 EUR

  • Ausweis für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) 16 EUR

  • Ausweis, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8) 8 EUR

     

    Die Gebühr ist zu verdoppeln

  • wenn die Ausstellung auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen wird

  • wenn die Ausstellung auf Veranlassung des Antragstellers von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen wird

     

    Gebühren sind nicht zu erheben

  • für die Ausstellung oder Änderung eines amtlichen Passes;

  • für die Ausstellung oder Änderung eines Reisepasses, eines vorläufigen Reisepasses oder Ausweises, wenn die Ausstellung von Amts wegen erfolgt oder die Änderung von Amts wegen eingetragen wird;

  • für die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepass, im vorläufigen Reisepass, im Kinderreisepass oder in einem anderen Ausweis.


Ansprechpartner

Frau Marion Handta
Zimmer: 001 (Erdgeschoss)
Am Markt 8
Telefon (035322) 39136
Telefax (035322) 39239

Frau Gabi Ritter
Zimmer: 001 (Erdgeschoss)
Am Markt 8
Telefon (035322) 39137
Telefax (035322) 39239