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Fachbereich 1 - Bürgerservice

Akteneinsicht


Kurzinformationen

Auf der Grundlage des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) vom 10. März 1998 (GVBl. I 2. 46) hat jedermann das Recht, Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen zu nehmen, soweit nicht überwiegende öffentliche und private Interessen entgegenstehen.

Ein Antrag auf Akteneinsicht kann beim Bürgerservice der Gemeinde gestellt werden.


  • Leiter der Sachbereiche Ordnung/Sicherheit und Bürgerbüro
  • allgemeine Verwaltungsaufgaben

Beschreibung

Anspruch auf Einsichtnahme in Grundstücksakten, Bauakten,laufende bauaufsichtliche Verfahren und Bauakten von Grundstücksnachbarn haben nur Verfahrensbeteiligte (wie z.B. Bauherr, im Verfahren beteiligte Nachbarn, Erbbauberechtigte).


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • Eigentümernachweis
  • Vollmacht des Eigentümers zur Berechtigung der Akteneinsicht

Gebühren

  • Berechnung erfolgt nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung vom 02.04.2001 (GVBI. II S. 85)
  • siehe auch Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde

Ansprechpartner

Herr Fred Richter
Zimmer: 010 (Erdgeschoss)
Am Markt 8
Telefon (035322) 39130
Telefax (035322) 2271